Seit dem 1. Januar 2025 können alle Minderjährigen ab Vollendung des 7. (statt bisher 10.) Lebensjahres mit Begleitperson ohne Fischereischein angeln. Der Jugendfischereischein wurde abgeschafft. Dadurch entfallen auch die damit verbundenen Behördengänge und Kosten.
Für das Fischen von Kindern und Jugendlichen gilt seit 1. März 2025 Folgendes:
- Alle Kinder und Jugendlichen von sieben bis einschließlich 17 Jahren dürfen in verantwortlicher Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers selbst fischen (Art. 47 Abs. 2 Satz 1 BayFiG).
- Die Begleitperson steht für die Einhaltung aller rechtlichen Vorgaben ein, insbesondere für den Tierschutz.
- Weiterhin erforderlich ist wie bisher ein Erlaubnisschein, (Jahres- oder Tageskarte)
- Wenn der volljährige Fischereischeininhaber, der das Kind bzw. den Jugendlichen begleitet, auf eine Art und Weise beim Fischen eingreifen muss, dass er selbst den Fischfang ausübt i. S. v. Art. 26 Abs. 4 BayFiG, benötigt er einen regulären Erlaubnisschein
(Jahres- oder Tageskarte) - Bei einer Kontrolle am Gewässer durch Fischereiaufseher ist im Zweifel das Alter des Jugendlichen durch einen geeigneten Ausweis nachzuweisen (z. B. Personalausweis, Schülerausweis mit Lichtbild).
Kinder und Jugendliche können zudem auch weiterhin an die Fischerei herangeführt werden („Schnupperangeln“).
Unabhängig davon können Jugendliche ab 14 Jahren nach bestandener Fischerprüfung den Fischereischein auf Lebenszeit erwerben, um allein und eigenverantwortlich zu fischen.
Hierbei muss dann die Fischereiabgabe, entweder für fünf Jahre oder lebenslang, bezahlt und ein regulärer Erlaubnisschein (Jahres- oder Tageskarte) erworben werden.
