1. Für alle vorne nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiordnung.

2. Verboten ist der Fang mit Mehrfachhaken auf Friedfische. Untermaßige Fische sind sofort in das selbe Gewässer zurückzusetzen.

3. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendkarte 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Es dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind, und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Inhaber des Jugendfischereischeines müssen beim Angeln in Begleitung eines erwachsenen Erlaubnisscheininhabers sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.
 
4. Maßig gefangene Fische dürfen nicht zurückgesetzt oder durch bereits gefangene ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen. Im Kescher darf höchstens ein Tagesfangsatz gehältert werden. Eine gemeinsame Hälterung ist verboten.

5. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet, seine Abfälle mit nach Hause zu nehmen. Offenes Feuer ist nur in kleinen Feuerschalen erlaubt. Die Entsorgung von Grillkohle am Gewässer ist strengstens verboten. Fauna und Flora sind schonendst zu behandeln und zu erhalten. Das Befahren der Dämme mit Kraftfahrzeugen aller Art ist deshalb untersagt. Ausgewiesene Parkplätze stehen zur Verfügung (siehe Schaukästen). Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
 
6. Festaktivitäten und Partyveranstaltungen sind verboten.  Lärm, Musik, Notstromaggregate und andere Belästigungen sind strengstens verboten.
 
7. Jeder Angler ist verpflichtet, sich absolut an die Gewässerordnung zu halten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen, ersatzlosen Entzug der Anglererlaubnis führen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu melden.

8. Jahres-Fanglimit: 30 Karpfen, 10 Raubfische und 15 sonstige Arten.
 
9. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher und der Vorstandschaft ist unbedingt Folge zu leisten.
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