Gewässerordnung

1. Für alle vorne nicht aufgeführten Fische gelten die gesetzlichen Mindestmaße und Schonzeiten der Bayer. Landesfischereiordnung.

2. Verboten ist der Fang mit Mehrfachhaken auf Friedfische. Untermaßige Fische sind sofort in das selbe Gewässer zurückzusetzen.

3. Erlaubt sind zwei Handangeln (Jugendkarte 1 Handangel) mit je einem Vorfach, nur vom Ufer aus zu fischen. Es dürfen alle gesetzlich erlaubten Köder verwendet werden. Jugendliche, die im Besitz eines staatlichen Fischereischeines sind, und das 14. Lebensjahr vollendet haben, dürfen ohne Aufsicht fischen. Inhaber des Jugendfischereischeines müssen beim Angeln in Begleitung eines erwachsenen Erlaubnisscheininhabers sein und müssen in der Kontrolle desselben bleiben. Jeder Angler, der die Aufsicht über einen Jugendlichen übernimmt, ist verpflichtet, diese auch auszuüben.
 
4. Maßig gefangene Fische dürfen nicht zurückgestzt oder durch bereits gefangene ausgetauscht werden. Sie sind sofort nach dem Fang in die Fangliste einzutragen. Im Kescher darf höchstens ein Tagesfangsatz gehältert werden. Eine gemeinsame Hälterung ist verboten.

5. Jeder Erlaubnisscheininhaber ist verpflichtet seine Abfälle mit nach Hause zu nehmen. Offenes Feuer ist nur an ausgewiesenen Feuerstellen (falls vorhanden) erlaubt. Fauna und Flora sind schonendst zu behandeln und weitgehendst zu erhalten. Das Befahren der Dämme mit Kraftfahrzeugen aller Art ist deshalb untersagt. Parkplätze stehen zur Verfügung. Zuwiderhandlungen werden zur Anzeige gebracht.
 
6. Jeder Angler ist verpflichtet, sich absolut an die Gewässerordnung zu halten. Zuwiderhandlungen können zum sofortigen, ersatzlosen Entzug der Anglererlaubnis führen. Die Vereinsmitglieder verpflichten sich, die Einhaltung dieser Gewässerordnung zu kontrollieren und Zuwiderhandlungen zu melden.

7. Jahres-Fanglimit: 30 Karpfen, 10 Raubfische und 15 sonstige Arten.
 
8. Den Anweisungen der beauftragten Fischereiaufseher ist unbedingt Folge zu leisten.
 
 
Einschränkungen

Aus Besatzgründen sind der Steinbruch und der Untere Schneidmühlweiher im April und die Teichanlage Schönreuth im Oktober gesperrt.
Raubfische vom 15.2. - einschließlich 30.4. des Jahres gesperrt.
 
Fangbeschränkung pro Tag: 
  • 2 Karpfen 38 cm oder 1 Karpfen 38 cm und 1 weißer Amur (Graskarpfen)
  • 1 Schleie 26 cm
  • 1 Forelle 28 cm
  • 1 Zander 50 cm oder 1 Hecht 55 cm oder 1 Wels 80 cm
  • 5 Weißfische

(Jahresfanglimit und Gewässerordnung siehe Punkt 7)

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